Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.70 / Bu / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 21. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 8). Am 14. November 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an (MI-act. 21 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück (MI-act. 32 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erneut ab und ordnete abermals die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an (MI-act. 40 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2020 nicht ein (MI- act. 57 ff.). Mit Schreiben vom 6. November 2020 informierte das SEM den Gesuchs- gegner über die Neuansetzung seiner Ausreisefrist, wonach er die Schweiz bis spätestens am 4. Januar 2021 zu verlassen habe (MI-act. 62). In der Folge wurde die Ausreisefrist des Gesuchgegners aufgrund von Reisebeschränkungen infolge des Coronavirus wiederholt verlängert, letzt- malig bis zum 26. April 2021 (MI-act. 75 f., 84 f.). Am 15. Februar 2021 reichte der Gesuchsgegner beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein (MI-act. 87 ff.). Das MIKA berechtigte den Gesuchsgegner infolgedessen, den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (MI-act. 104; 123). Mit Verfügung vom 28. März 2022 lehnte das MIKA das Gesuch ab (MI- act. 147 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner zunächst nicht zu seinem Termin bei der Rückkehrberatung vom 5. April 2022 erschienen ist (MI-act. 159), galt er vom 20. April 2022 bis zum 20. August 2023 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 162, 168). Am 22. Juli 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Mehrfachasylgesuch ein (MI- act. 164). Infolgedessen ersuchte das SEM das MIKA am 4. August 2023 -3- darum, den Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners einstweilen auszusetzen (MI-act. 164 f.). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab und ordnete abermals die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen- Raum an (MI-act. 170 ff.). Der Entscheid ist am 20. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 189). Vom 31. Dezember 2023 bis zum 10. Januar 2024 war der Gesuchsgegner in stationärer Behandlung in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), wo bei ihm eine Alkoholabhängigkeit sowie psychotische Störungen durch Alkohol diagnostiziert wurden (MI-act. 199 ff.). Am 30. April 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die sri-lankischen Behörden zugesichert worden (MI-act. 243). Am 3. August 2024 wurde der Gesuchsgegner aufgrund des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigen Aufenthalts durch die Kantonspolizei Zürich (KAPO ZH) verhaftet (MI-act. 250 ff.). Infolge- dessen wurde er durch das Migrationsamt des Kantons Zürich (MIGRA ZH) gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AIG kurzfristig in Haft genommen (MI-act. 273) und am 5. August 2024 dem MIKA zugeführt (MI-act. 272). B. Der Gesuchsgegner wurde zu einem Ausreisegespräch am 5. August 2024 vorgeladen, welches kurzfristig auf den 6. August 2024 verschoben wurde (MI-act. 245, 284). Nachdem das Ausreisegespräch durchgeführt werden konnte, wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 290 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 6. August 2024, 16.40 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 5. November 2024, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. -4- 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Pro- tokoll S. 6, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6 f., act. 37 f.): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner einer Asylunterkunft zuzuweisen, um eine allfällige Ausreise abzuwarten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft auf- grund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten An- haltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. August 2024, 16.40 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 9. August 2024, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haft- anordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies das SEM den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-act. 170 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 20. November 2023 in Rechtskraft (MI-act. 189 ff.). Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner befand sich vom 31. Dezember 2023 bis zum 10. Januar 2024 in stationärer Behandlung im Ambulatorium für Er- wachsene der PDAG (MI-act. 199 ff.). Der Gesuchsgegner machte auch während des rechtlichen Gehörs vom 5. August 2024 (MI-act 290 ff.) sowie während der Verhandlung vom 9. August 2024 geltend, er habe gesundheitliche Problem (Protokoll S. 4, act. 35). Wie sich anlässlich der heutigen Verhandlung herausstellte, sind diese indessen nicht derart gravierend, als dass sie die Reisefähigkeit des Gesuchgegners be- einträchtigen würden. Es sind folglich keine Anzeichen vorhanden, wonach der aktuelle Gesundheitszustand des Gesuchgegners einem Vollzug der Wegweisung im Weg stehen würde. -6- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aus- sagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaf- fungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CON- STANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Bereits im Rahmen des ersten Ausreisegesprächs vom 7. Dezember 2020 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 68 ff.). Die letzte Ausreisefrist liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen. Zudem äusserte er sich im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 16. Februar 2024 dahingehend, dass er Probleme habe, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI- -7- act. 225 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 6. August 2024 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 291). In dieser konstanten Weigerung, seiner Aus- reisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Der im Rahmen der Befragung vom 6. August 2024 geäusserte Rückreisewille vermag nichts daran zu ändern, da der Gesuchsgegner während der heutigen Verhandlung erneut und unmissverständlich zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 293 ff.; act. 35). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat diese gänzlich dem MIKA überlassen (MI-act. 65, 226, 291). Dementsprechend kann nicht von einem ernsthaften Ausreisewillen die Rede sein. Die Untertauchensgefahr des Gesuchgegners wird zudem dadurch be- stärkt, dass er bereits einmal über einen Zeitraum von 16 Monaten un- bekannten Aufenthalts war. Vom 20. April 2022 bis zum 20. August 2023 hielt sich der Gesuchsgegner nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und verletzte dadurch seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten (MI-act. 162, 168). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr aus- zugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchs- gegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlas- sen, der Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie seinem bereits einmalig erfolgten Untertauchen klare Anzeichen für eine Unter- tauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Pro- tokoll S. 6, act. 37). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die -8- beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unver- hältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung -9- einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 6. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 5. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haften- tlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 10 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Feusier