Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen oder notwendige Medikamente zu erhalten. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 20. Februar 2024 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden.