Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Gemäss den Angaben des Gesuchsgegner hat er zwei Kinder. Diese leben allerdings bei ihrer jeweiligen Mutter in Belgien bzw. Frankreich. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, weist allerdings auf gesundheitliche Probleme hin (MI-act. 134). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen oder notwendige Medikamente zu erhalten.