Mit Strafbefehl vom 27. September 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt (MI-act. 125). Für Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Damit liegt auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 2 lit. h AIG vor. -9-