Mit Strafbefehl vom 10. April 2018 des Untersuchungsamts Q._____ wurde der Gesuchsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt (MI-act. 32 ff.). Aus dem Strafbefehl geht hervor, dass der Gesuchsgegner zwei Sicherheitsdienstmitarbeiter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Q._____ in französischer und arabischer Sprache beleidigt habe, beide mit der Hand weggestossen und ihnen gedroht habe, dass er sie angreife und umbringen werde, falls er sie ausserhalb des EVZ antreffen würde. Damit ist auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG gegeben.