Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz sodann mehrfach straffällig (siehe vorne lit. A), was ebenfalls von einer gewisse Renitenz, sich an behördliche Anordnungen zu halten, zeugt. Damit ist der Haftgrund im Sinne von Art.76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt. 3.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG. Danach liegen bei der betroffenen Person konkrete Anzeichen, sich einer Durchführung einer Wegweisung entziehen zu wollen, vor, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder deshalb verurteilt wurde.