Ein Wiederaufnahmeersuchen von Frankreich habe das SEM am 12. Februar 2020 und ein solches von Belgien am 13. Dezember 2022 jeweils abgelehnt. Es sei daher unklar, ob die belgischen oder französischen Behörden allenfalls auch Deutschland um Wiederaufnahme ersucht hätten, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass die Zuständigkeit auf Belgien oder gar Frankreich übergegangen sei (act. 27 f.). Vor diesem Hintergrund kommen neben Deutschland grundsätzlich auch Belgien und Frankreich als Dublin-Zielstaaten in Frage und ist wohl einer dieser Staaten gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.