Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen (vgl. mehrere Schreiben des SEM an den Kanton Aargau: Abschreibungsbeschluss vom 10. April 2018, MI-act. 30, Abschreibungsbeschluss vom 17. September 2019, MI-act. 80). Die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist weiterhin gegeben. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).