Der Gesuchsgegner sagte anlässlich des rechtlichen Gehörs am 5. Januar 2024 gegenüber dem MIKA im Wesentlichen aus, er sei zwar bereit, nach Deutschland auszureisen, würde aber sofort wieder in die Schweiz zurückkehren (MI-act. 132 f.). Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter vor, der Gesuchsgegner würde die Schweiz freiwillig in Richtung Deutschland verlassen. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er die Schweiz würde selbständig verlassen können. Auch gäbe es keine Anzeichen dafür, dass er die Schweiz bei Nichtbestätigung der Haft nicht verlassen werde (act. 24 f.). -5-