Auf mündliche Aufforderung des zuständigen Einzelrichters klärte der Gesuchsteller beim SEM ab, inwiefern eine konkrete Möglichkeit besteht, den Gesuchsgegner in einen Dublin-Staat zu überstellen und übermittelte dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme des Dublin Offices des SEM (act. 27 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: