Am 3. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Genf polizeilich festgenommen und tags darauf dem Kanton Aargau zugeführt (MIact. 100 ff., 122). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 130 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. Januar 2024, 12.00 Uhr.