Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und zu Bussen und Geldstrafen verurteilt (MI-act. 91, 32 ff., 124, 91, 124 f., MIact. 91). Nachdem das SEM am 6. August 2018 einer Wiederaufnahme des Gesuchsgegners in die Schweiz zugestimmt hatte, erfolgte die Rücküberstellung aus der Niederlande am 9. August 2018 (MI-act. 36 f.). Am selben Tag gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 40 ff.) und eröffnete ihm im Anschluss daran die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 46 ff.). Ab 10. August 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 57).