Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.6 / sp ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Januar 2024 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2018 illegal in die Schweiz und reichte am 12. Februar 2018 ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Nachdem der Gesuchsgegner sein Asylgesuch am 14. März 2018 zurückgezogen hatte, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Verfahren mit Beschluss vom 10. April 2018 als gegenstandslos geworden ab (MI- act. 29 f.). Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und zu Bussen und Geldstrafen verurteilt (MI-act. 91, 32 ff., 124, 91, 124 f., MI- act. 91). Nachdem das SEM am 6. August 2018 einer Wiederaufnahme des Gesuchsgegners in die Schweiz zugestimmt hatte, erfolgte die Rücküberstellung aus der Niederlande am 9. August 2018 (MI-act. 36 f.). Am selben Tag gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 40 ff.) und eröffnete ihm im Anschluss daran die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 46 ff.). Ab 10. August 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 57). Mit Strafbefehl vom 27. September 2018 der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Gesuchsgegner erneut zu einer Geldstrafe verurteilt (MI-act. 125). Am 25. Januar 2019 stimmte das SEM abermals einer Wiederaufnahme des Gesuchsgegners in die Schweiz zu und die Rücküberstellung erfolgte am 31. Januar 2019, wiederum aus der Niederlande (MI-act. 61 f.). Das Asylverfahren des Gesuchsgegners wurde vom SEM mit Schreiben vom 5. Februar 2019 wieder aufgenommen (MI-act. 68 ff.). Am 12. April 2019 wurde der Gesuchsgegner durch das algerische Generalkonsulat als algerischer Staatsangehöriger anerkannt (MI-act. 74 f.). Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, für den Gesuchsgegner sei am 17. Juli 2019 ein konsularisches Ausreisegespräch (Counselling) vorgesehen (MI-act. 77 f.). Mit Beschluss vom 17. September 2019 schrieb das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners erneut wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden ab (MI-act. 79 f.). Vom 8. Juni bis 3. August 2020 befand sich der Gesuchsgegner im Regionalgefängnis Bern (MI-act. 87 f, 90 ff.) und galt im Anschluss daran wiederum als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 97). -3- Am 3. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Genf polizeilich festgenommen und tags darauf dem Kanton Aargau zugeführt (MI- act. 100 ff., 122). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 130 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. Januar 2024, 12.00 Uhr. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüber- prüfung wünsche (MI-act. 142). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 8. Januar 2024, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 18 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 6. Januar 2024, 14.00 Uhr, seine Stellung- nahme ein und stellte folgende Anträge (act. 20): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Auf mündliche Aufforderung des zuständigen Einzelrichters klärte der Gesuchsteller beim SEM ab, inwiefern eine konkrete Möglichkeit besteht, den Gesuchsgegner in einen Dublin-Staat zu überstellen und übermittelte dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme des Dublin Offices des SEM (act. 27 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 5. Januar 2024, 10:59 Uhr, erfolgte (MI-act. 142). Nach dem Gesagten ist die Haftüber- prüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Gesuchsgegner sagte anlässlich des rechtlichen Gehörs am 5. Januar 2024 gegenüber dem MIKA im Wesentlichen aus, er sei zwar bereit, nach Deutschland auszureisen, würde aber sofort wieder in die Schweiz zu- rückkehren (MI-act. 132 f.). Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter vor, der Gesuchsgegner würde die Schweiz freiwillig in Richtung Deutschland verlassen. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er die Schweiz würde selbständig verlassen können. Auch gäbe es keine Anzeichen dafür, dass er die Schweiz bei Nichtbestätigung der Haft nicht verlassen werde (act. 24 f.). -5- II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen (vgl. mehrere Schreiben des SEM an den Kanton Aargau: Abschreibungsbeschluss vom 10. April 2018, MI-act. 30, Abschreibungsbeschluss vom 17. September 2019, MI-act. 80). Die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist weiterhin gegeben. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die -6- Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Anhand der vom MIKA eingereichten Akten liess sich zunächst nicht feststellen, welcher anderer Dublin-Zielstaat, vorliegend überhaupt in Frage kommen könnte, nachdem die Niederlande im August 2018 und im Januar 2019 die Schweiz zweimal um Rückübernahme des Gesuchs- gegners ersucht hatte und diese Gesuche vom SEM jeweils positiv beant- wortet wurden (siehe vorne lit. A). Dass vorliegend Frankreich, Belgien und Deutschland als mögliche Dublin-Zielstaaten in Frage kommen, ergibt sich erst anhand der Angaben im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unklar blieb allerdings nach wie vor, weshalb diese Länder als Dublin-Zielstaaten in Frage kommen und ob ein Rückübernahmeersuchen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte. Aufgrund entsprechender Nachfrage des Verwaltungsgerichts, legte das MIKA nach Rückfrage beim SEM dar, dass das SEM am 18. Februar 2019 ein Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland akzeptiert hatte und die Überstellungsfrist schliesslich bis am 18. Dezember 2021 gelaufen sei. Die Überstellung in die Schweiz sei allerdings nicht erfolgt, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an Deutschland übergegangen sei. Ein Wiederaufnahmeersuchen von Frankreich habe das SEM am 12. Februar 2020 und ein solches von Belgien am 13. Dezember 2022 jeweils abgelehnt. Es sei daher unklar, ob die belgischen oder französischen Behörden allenfalls auch Deutschland um Wiederaufnahme ersucht hätten, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass die Zuständigkeit auf Belgien oder gar Frankreich übergegangen sei (act. 27 f.). Vor diesem Hintergrund kommen neben Deutschland grundsätzlich auch Belgien und Frankreich als Dublin-Zielstaaten in Frage und ist wohl einer dieser Staaten gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 -7- lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. In der aktuellen Haftphase stützt sich das MIKA auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG. Gemäss Gesetzeswortlaut dient diese erste Dublin-Haftphase der Vorbereitung des durch das SEM zu fällenden Wegweisungsentscheids, worunter auch die Stellung des Übernahme- ersuchens an den zuständigen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung fallen. Damit ist vorliegend der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Weg- weisungsvollzugs erstellt. 3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- weisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA an, er wolle die Schweiz nicht verlassen bzw. würde bei einer Überstellung nach Deutschland sofort wieder in die Schweiz zurückkehren. Er wolle in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen. Schliesslich sei die Schweiz für die Beurteilung seines Asylgesuchs zuständig, weshalb er hierher zurückgekehrt sei (MI-act. 131 ff.). Aufgrund dessen, dass der Gesuchsgegner bereits zweimal von den Niederlanden zurück in die Schweiz überstellt wurde, erscheint es zwar nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner meint, die Schweiz sei für die Bearbeitung seines Asylgesuchs zuständig. Daraus vermag der Gesuchsgegner allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So stellte sich der Gesuchsgegner nach den beiden Überstellungen aus den Niederlanden den Schweizer Behörden gar nicht oder nur für kurze Zeit zur Verfügung und galt jeweils kurz danach als unbekannten Aufenthalts (siehe vorne lit. A). Bereits damit liegen konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass sich der Gesuchsgegner dem Vollzug der Wegweisung entziehen -8- würde. Hinzu kommt vorliegend, dass der Gesuchsgegner auch in Deutschland und in den Niederlanden je ein Asylgesuch stellte (vgl. EURODAC-Eintrag, MI-act. 121) und sich gemäss seinen eigenen Angaben nach der Einreise in die Schweiz auch in Frankreich, Belgien, Spanien und Italien aufgehalten habe (MI-act. 130). Dieses Verhalten zeugt nicht davon, dass sich der Gesuchsgegner den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung stellt und behördlichen Anweisungen folgt. Vielmehr zeugt sein Verhalten davon, sich solchen Anweisungen (frühzeitig) zu entziehen. Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz sodann mehrfach straffällig (siehe vorne lit. A), was ebenfalls von einer gewisse Renitenz, sich an behördliche Anordnungen zu halten, zeugt. Damit ist der Haftgrund im Sinne von Art.76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt. 3.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG. Danach liegen bei der betroffenen Person konkrete Anzeichen, sich einer Durchführung einer Wegweisung entziehen zu wollen, vor, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder deshalb verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom 10. April 2018 des Untersuchungsamts Q._____ wurde der Gesuchsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt (MI-act. 32 ff.). Aus dem Strafbefehl geht hervor, dass der Gesuchsgegner zwei Sicherheitsdienstmitarbeiter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Q._____ in französischer und arabischer Sprache beleidigt habe, beide mit der Hand weggestossen und ihnen gedroht habe, dass er sie angreife und umbringen werde, falls er sie ausserhalb des EVZ antreffen würde. Damit ist auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG gegeben. 3.4. Darüber hinaus stützt das MIKA seine Haftordnung zudem auf Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Mit Strafbefehl vom 27. September 2018 der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt (MI-act. 125). Für Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Damit liegt auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 2 lit. h AIG vor. -9- 3.5. Nach dem Gesagten liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b, lit. g und lit. h AIG vor, dass sich der Gesuchsgegner dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Gemäss den Angaben des Gesuchsgegner hat er zwei Kinder. Diese leben allerdings bei ihrer jeweiligen Mutter in Belgien bzw. Frankreich. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, weist allerdings auf gesundheitliche Probleme hin (MI-act. 134). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen oder notwendige Medikamente zu erhalten. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 20. Februar 2024 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und - 10 - Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationa- lem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zuläs- sig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Deutschland, Belgien oder Frankreich notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. Januar 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 3. Januar 2024, 12.00 Uhr. 2. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 3. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 11 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 6. Januar 2024; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: i.V. Busslinger