3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die Gesuchsgegnerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 unter anderem gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StGB verurteilt, wonach Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons -6-