Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 wurde die Gesuchsgegnerin für 20 Jahre des Landes verwiesen (MIact. 167). Mit ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat die Gesuchsgegnerin gegen diese Landesverweisung verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.