Bei Eintritt in das Zentralgefängnis Lenzburg wurde am 5. August 2024 die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin geprüft und bejaht (act. 43 f.). Soweit der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin sich nicht verschlechtert, sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.