Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 wurde die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für 20 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 138 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 235). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor.