2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 1. August 2024, 08.20 Uhr, angehalten und am 2. August 2024, 16.50 Uhr aus der polizeilichen Haft entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 6. August 2024, 14.05 Uhr; das Urteil wurde um 14.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).