1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. August 2024 sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin abzuklären. 3. Sollte die Gesuchsgegnerin nicht hafterstehungsfähig sein, so ist umgehend die Haftentlassung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: