B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 5. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 256 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 2. August 2024, 16.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 1. November 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.