Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.68 / Bu / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von der Slowakei gegnerin z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Veruntreuung, Zechprellerei, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehr- fachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 55 ff.). Am 14. Februar 2020 wurde die Gesuchsgegnerin ab Strafvollzug in die Slowakei ausgeschafft (MI- act. 104). Nachdem sie am 5. Oktober 2021 in der Schweiz angehalten und fest- genommen worden war, verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 31. Oktober 2023 wegen gewerbs- mässigen Betrugs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren sowie einer Landesverweisung von 20 Jahren (MI- act. 138 ff.). Am 24. Januar 2024 wurde die Gesuchsgegnerin erneut ab Strafvollzug in die Slowakei ausgeschafft. Am 1. August 2024, 08.20 Uhr, wurde die Gesuchsgegnerin in Basel ver- haftet und aufgrund einer Ausschreibung im polizeilichen Fahndungs- system RIPOL (Recherches informatisées de la police) dem Kanton Solothurn zugeführt (MI-act. 222 ff.). Die Staatsanwaltschaft Solothurn ver- fügte am 2. August 2024, 16.50 Uhr die Entlassung der Gesuchsgegnerin (MI-act. 245). Das Migrationsamt Solothurn verfügte in der Folge eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG und organisierte die Zu- führung in den Kanton Aargau per 5. August 2024 (MI-act. 247). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 5. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 256 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 2. August 2024, 16.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 1. November 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -3- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Pro- tokoll S. 5, act. 35). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 35): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. August 2024 sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin abzu- klären. 3. Sollte die Gesuchsgegnerin nicht hafterstehungsfähig sein, so ist umgehend die Haftentlassung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft auf- grund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten An- haltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -4- 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 1. August 2024, 08.20 Uhr, angehalten und am 2. August 2024, 16.50 Uhr aus der po- lizeilichen Haft entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 6. August 2024, 14.05 Uhr; das Urteil wurde um 14.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Ge- suchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 wurde die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 (StGB; SR 311.0) für 20 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 138 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 235). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Die Gesuchsgegnerin wurde am 1. August 2024 notfallmässig und in po- lizeilicher Begleitung im Universitätsspital Basel vorgestellt und wurde anschliessend an die Untersuchung in Polizeigewahrsam entlassen (MI- act. 248 f.). Ihr Gesundheitszustand hat sich bis zum Transport nach Aarau am 5. August 2024 nicht verändert (MI-act. 251). Bei Eintritt in das Zentralgefängnis Lenzburg wurde am 5. August 2024 die Hafter- stehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin geprüft und bejaht (act. 43 f.). Soweit der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin sich nicht ver- schlechtert, sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel auf- kommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn eine ausländische Person trotz eines Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Auch wenn in Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG von einem Einreiseverbot die Rede ist, kann dieser Gesetzesartikel auch auf die Landesverweisung angewendet werden (vgl. MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 108, wonach in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur alt- rechtlichen Landesverweisung davon auszugehen ist, dass auch die Missachtung der Fernhaltewirkung einer neurechtlichen Landesverweisung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 wurde die Gesuchsgegnerin für 20 Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 167). Mit ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat die Gesuchsgegnerin gegen diese Landesverweisung verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die Gesuchsgegnerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 unter anderem gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StGB verurteilt, wonach Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons -6- Aargau wurde die Gesuchsgegnerin unter anderem gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt, gemäss welchem Betrug mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft wird. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben. 3.3. Ob auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt ist kann offengelassen werden, da bereits zwei Haftgründe erfüllt sind, womit sich eine detaillierte Prüfung dieses Haftgrunds erübrigt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Pro- tokoll S. 4, act. 34). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchs- gegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -7- 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchs- gegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 1. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -8- 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Feusier