3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, ist in diesen Fällen die Untertauchensgefahr regelmässig zu bejahen. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 19. Juli 2024 und der Verhandlung vom 22. Juli 2024 gemachte Ausführung des Gesuchsgegners, zur selbständigen Ausreise aus der Schweiz bereit zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Erstens scheitert eine rechtmässige selbständige Ausreise aktuell an den fehlenden Reisedokumenten.