3.2. Das MIKA vertritt die Ansicht, dass der Gesuchsgegner durch Angabe einer falschen Identität und Ausweisen mit gefälschten Dokumenten anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. Juli 2024 seine Wahrheitspflicht verletzt habe. Mit der Verheimlichung seiner wahren Herkunft und Personalien habe er die Behörden vorsätzlich getäuscht, um sich als freizügigkeitsberechtigte Person Vorteile im Schengen-Raum verschaffen zu können. Bei Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern, sei die Gefahr des Untertauchens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig zu bejahen.