Der Gesuchsgegner bringt vor, eine Rückführung in den Kosovo in einem Flugzeug sei aufgrund seiner Flugangst nicht möglich. Da gemäss MIKA eine Rückführung auf dem Landweg rechtlich nicht möglich sei, sei demnach der Vollzug der Wegweisung aus tatsächlichen Gründen undurchführbar (Protokoll S. 5, act. 32).