2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 18. Juli 2024, 16.00 Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und umgehend migrationsrechtlich inhaftiert. Die mündliche Verhandlung begann am 22. Juli 2024, 11.25 Uhr; das Urteil wurde um 12.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).