Der Gesuchsgegner reiste trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein und verstiess damit gegen die Verfügung vom 4. November 2021 des SEM (MIact. 90 ff.). Eine sofortige Ausschaffung des Gesuchsgegners ist aufgrund fehlender gültiger Reisedokumente (noch) nicht möglich. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.