3.2. Das MIKA vertritt die Ansicht, dass der Gesuchsgegner durch Angabe einer falschen Identität und Ausweisen mit gefälschten Dokumenten anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. Juli 2024 seine Wahrheitspflicht verletzt habe. Mit der Verheimlichung seiner wahren Herkunft und Personalien habe er die Behörden vorsätzlich getäuscht, um sich als freizügigkeitsberechtigte Person Vorteile im Schengen-Raum verschaffen zu können. Ferner dürfte der Gesuchsgegner sich bewusst unter einer falschen Identität ausgegeben haben, um das noch bis November 2025 gültige Einreiseverbot zu umgehen.