Das Amt für Migration Luzern (AMIGRA) wies den Gesuchsgegner gleichentags aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an (MI-act. 33 f.). Weiter verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 7. November 2025 (MI-act. 90). Gemäss eigenen Angaben hat der Gesuchsgegner Ausreisefrist wahrgenommen und ist in sein Heimatland Kosovo zurückgekehrt (MI-act. 133).