Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 28) lässt sich aus dem Umstand, dass Letzterer sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 11. Juli 2024 dahingehend geäussert hat, er wolle die Schweiz freiwillig verlassen (MI-act. 343) nicht folgern, dass ihm im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt werden sollte. Wie bereits oben unter Erw. I/ 3.2 ausgeführt, ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten, weshalb der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.