Zusammenfassend sind somit einerseits der allgemeine Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und -8- andererseits auch die speziellen Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und c AIG (Missachtung einer Ausgrenzung bzw. eines Einreiseverbots und Unmöglichkeit der sofortigen Wegweisung) erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.