Die vom Gesuchsgegner gegenüber seinem Rechtsvertreter anlässlich der Instruktion und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs getätigten Aussagen, er werde die Schweiz freiwillig verlassen (MI-act. 342), sind unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens demnach als reine Schutzbehauptungen zu werten. Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, gegen eine Untertauchensgefahr spreche der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner jeweils an exponierten Orten bzw. Städten aufhalte und sich dort den Behörden zur Verfügung halte (act. 28), kann dem nicht gefolgt werden.