Anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner schliesslich dahingehend, dass er nicht dazu bereit sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 25). Unklar ist hingegen, ob er anlässlich der vorangegangenen Instruktion mit seinem Rechtsvertreter noch angegeben hatte, er sei dazu bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Die Aussagen des Gesuchsgegners und seines Rechtsvertreters sind diesbezüglich widersprüchlich (Protokoll S. 3, act. 25). Diese Widersprüche müssen jedoch nicht weiter aufgelöst werden, da sich der Gesuchsgegner anlässlich der Haftverhandlung zuletzt klar gegen eine freiwillige Ausreise ausgesprochen hat.