Bereits in der Vergangenheit widersetzte sich der Gesuchsgegner wiederholt behördlichen Anordnungen, indem er sich insgesamt mindestens sechsmal in Missachtung der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 innerhalb dieses Kantons aufhielt (MI-act. 42 ff., 64 ff., 90 ff., 115 ff., 140 ff., 158). Als der Gesuchsgegner am 31. März 2024 schliesslich zwecks Ausschaffung einen unbegleiteten Flug nach Bukarest hätte antreten sollen, verweigerte er den Einstieg in diesen, weshalb die Rückführung abgebrochen werden musste (MI-act. 269).