Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest und es liegen gültige Reisepapiere vor (Protokoll S. 3, act. 25). Weiter gab der Vertreter des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass abhängig von den Flugverbindungen und der Verfügbarkeit der Kantonspolizei Aargau mit der Ausschaffung des Gesuchsgegners innert weniger Wochen gerechnet werden könne. Es sei ein begleiteter (DEPA) Flug nach Rumänien geplant (Protokoll S. 3, act. 25).