B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 340 ff.) und Wegweisung aus der Schweiz gewährt (MI-act. 335 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner zunächst die Wegweisungsverfügung (MI-act. 338) und darauffolgend die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 10. Juli, 17.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 9. Oktober 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.