Am darauffolgenden Tag verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein, gültig ab dem 11. März 2024 bis zum 10. März 2027 (MI-act. 240 f.). Am 19. März 2024 meldete das SEM den Gesuchsgegner für einen Rückführungsflug nach Bukarest an (MI-act. 263), welcher von ihm jedoch nicht angetreten wurde (MI-act. 268). Am 2. April 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft entlassen und dazu aufgefordert, in Nachachtung der Wegweisung vom -3- 21. Februar 2024 innert 24 Stunden die Schweiz selbständig zu verlassen (MI-act. 271).