Hauptsächlich wegen Missachtung dieser Ausgrenzung bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Gesuchsgegner zwischen dem 21. November 2023 und dem 13. Dezember 2023 in insgesamt fünf Strafbefehlen mit Freiheitsstrafen zwischen 30 und 75 Tagen (letzteres als Gesamtstrafe) sowie einer Busse von CHF 300.- und forderte den Gesuchsgegner mehrfach dazu auf, den Kanton Zürich unverzüglich zu verlassen (MI-act. 79 ff., 104 ff., 126 ff., 139, 145 ff., 155, 171 ff.).