Das Amt für Migration und Integration Kanton Zürich (MIKA ZH) verfügte hierauf am 3. Oktober 2023 die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Zürich für eine Dauer von zwei Jahren. Am Folgetag bestätigte der Gesuchsgegner unterschriftlich den Empfang der Ausgrenzungsverfügung (MI-act. 40 f.).