Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.64 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Rumänien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 2. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegner von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich angehalten, nachdem er bei einem Paketdiebstahl auf frischer Tat ertappt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 23 ff.). Am Folgetag wurde er wegen dieses Diebstahls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (MI-act. 34). Das Amt für Migration und Integration Kanton Zürich (MIKA ZH) verfügte hierauf am 3. Oktober 2023 die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Zürich für eine Dauer von zwei Jahren. Am Folgetag bestätigte der Gesuchsgegner unterschriftlich den Empfang der Ausgrenzungsverfügung (MI-act. 40 f.). Hauptsächlich wegen Missachtung dieser Ausgrenzung bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Gesuchsgegner zwischen dem 21. November 2023 und dem 13. Dezember 2023 in insgesamt fünf Strafbefehlen mit Freiheitsstrafen zwischen 30 und 75 Tagen (letzteres als Gesamtstrafe) sowie einer Busse von CHF 300.- und forderte den Gesuchsgegner mehrfach dazu auf, den Kanton Zürich unverzüglich zu verlassen (MI-act. 79 ff., 104 ff., 126 ff., 139, 145 ff., 155, 171 ff.). Wegen seiner Straffälligkeit befand sich der Gesuchsgegner vom 18. Dezember 2023 bis zum 9. Januar 2024 im Gefängnis Zürich West und vom 9. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 im Gefängnis Affoltern am Albis im Strafvollzug (MI-act. 194, 227, 259). Am 21. Februar 2024 verfügte das MIKA ZH zunächst die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegen den Gesuchsgegner ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI-act. 248 ff., 251 f.). Am darauffolgenden Tag verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein, gültig ab dem 11. März 2024 bis zum 10. März 2027 (MI-act. 240 f.). Am 19. März 2024 meldete das SEM den Gesuchsgegner für einen Rückführungsflug nach Bukarest an (MI-act. 263), welcher von ihm jedoch nicht angetreten wurde (MI-act. 268). Am 2. April 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft entlassen und dazu aufgefordert, in Nachachtung der Wegweisung vom -3- 21. Februar 2024 innert 24 Stunden die Schweiz selbständig zu verlassen (MI-act. 271). Am 5. April 2024 wurde der Gesuchsgegner von einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich angehalten (MI-act. 275). Da hierbei festgestellt wurde, dass sich der Gesuchsgegner illegal auf dem Gebiet der Schweiz und des Kantons Zürich aufhielt, war er vom 6. April 2024 bis zum 29. Juni 2024 im Kanton Zürich inhaftiert (MI-act. 287 f., 298 ff.). Am 31. Mai 2024 buchte das SEM für den Gesuchsgegner einen Rückführungsflug nach Bukarest per 29. Juni 2024 (MI-act. 304 ff.). Nachdem das MIKA ZH am 26. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaffungshaft ab Entlassung aus dem Strafvollzug verfügte (MI-act. 307 f.), trat der Gesuchsgegner den Flug nach Bukarest am 29. Juni 2024 an und konnte somit erfolgreich ausgeschafft werden (MI- act. 309). Der Gesuchsgegner ist eigenen Angaben zufolge bereits am 6. Juli 2024 erneut illegal in die Schweiz eingereist (MI-act. 315). Am 9. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten und aufgrund seines illegalen Aufenthalts auf dem Gebiet der Schweiz inhaftiert (MI-act. 312 ff.). Am Folgetag, um 15.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilichen Haft entlassen und dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Befragung zugeführt (MI-act. 322). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 340 ff.) und Wegweisung aus der Schweiz gewährt (MI-act. 335 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner zunächst die Wegweisungsverfügung (MI-act. 338) und darauffolgend die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 10. Juli, 17.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 9. Oktober 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -4- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 25). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 26): 1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, 15.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Juli 2024, 10.05 Uhr; das Urteil wurde um 10.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung des MIKA vom 11. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 335 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 338). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest und es liegen gültige Reisepapiere vor (Protokoll S. 3, act. 25). Weiter gab der Vertreter des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass abhängig von den Flugverbindungen und der Verfügbarkeit der Kantonspolizei Aargau mit der Ausschaffung des Gesuchsgegners innert weniger Wochen gerechnet werden könne. Es sei ein begleiteter (DEPA) Flug nach Rumänien geplant (Protokoll S. 3, act. 25). Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. -6- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Weiter stützt sich die Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b und c AIG, da der Gesuchsgegner mehrfach gegen die durch das Zürcher Migrationsamt verfügte Ausgrenzung und gegen das vom SEM verfügte Einreiseverbot verstossen habe und ein sofortiger Wegweisungsvollzug nicht möglich sei. Ob im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden letztgenannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, der für die Zeit vom 11. März 2024 bis am 10. März 2027 mit einen Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und -7- Liechtenstein belegt ist (MI-act. 240) und gegen den ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 335 ff.), reiste am 6. Juni mit dem Zug aus Ungarn über Österreich in die Schweiz ein (MI-act. 315). Mit seiner Einreise in die Schweiz missachtete er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot vom 22. Februar 2024. Bereits in der Vergangenheit widersetzte sich der Gesuchsgegner wiederholt behördlichen Anordnungen, indem er sich insgesamt mindestens sechsmal in Missachtung der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 innerhalb dieses Kantons aufhielt (MI-act. 42 ff., 64 ff., 90 ff., 115 ff., 140 ff., 158). Als der Gesuchsgegner am 31. März 2024 schliesslich zwecks Ausschaffung einen unbegleiteten Flug nach Bukarest hätte antreten sollen, verweigerte er den Einstieg in diesen, weshalb die Rückführung abgebrochen werden musste (MI-act. 269). Anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner schliesslich dahingehend, dass er nicht dazu bereit sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 25). Unklar ist hingegen, ob er anlässlich der vorangegangenen Instruktion mit seinem Rechtsvertreter noch angegeben hatte, er sei dazu bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Die Aussagen des Gesuchsgegners und seines Rechtsvertreters sind diesbezüglich widersprüchlich (Protokoll S. 3, act. 25). Diese Widersprüche müssen jedoch nicht weiter aufgelöst werden, da sich der Gesuchsgegner anlässlich der Haftverhandlung zuletzt klar gegen eine freiwillige Ausreise ausgesprochen hat. Auch das bisherige Gesamtverhalten des Gesuchsgegners lässt aufgrund der renitenten Grundhaltung gegenüber behördlichen Anordnungen eine klare Untertauchensgefahr erkennen. Die vom Gesuchsgegner gegenüber seinem Rechtsvertreter anlässlich der Instruktion und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs getätigten Aussagen, er werde die Schweiz freiwillig verlassen (MI-act. 342), sind unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens demnach als reine Schutzbehauptungen zu werten. Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, gegen eine Untertauchensgefahr spreche der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner jeweils an exponierten Orten bzw. Städten aufhalte und sich dort den Behörden zur Verfügung halte (act. 28), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Gesuchsgegner wiederholt und wissentlich gegen behördliche Anordnungen verstossen und mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Sodann erfüllt sein Verhalten auch die speziellen Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und c AIG, zumal eine sofortige Wegweisung im Sinn der Ausführungen in der Haftanordnung nicht möglich und zunächst noch eine polizeilich begleitete Rückführung organisiert werden muss. Zusammenfassend sind somit einerseits der allgemeine Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und -8- andererseits auch die speziellen Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und c AIG (Missachtung einer Ausgrenzung bzw. eines Einreiseverbots und Unmöglichkeit der sofortigen Wegweisung) erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, insbesondere in Anbetracht des bisherigen renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners und seiner konstanten Weigerung, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 28) lässt sich aus dem Umstand, dass Letzterer sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 11. Juli 2024 dahingehend geäussert hat, er wolle die Schweiz freiwillig verlassen (MI-act. 343) nicht folgern, dass ihm im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt werden sollte. Wie bereits oben unter Erw. I/ 3.2 ausgeführt, ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten, weshalb der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner -9- macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Juli 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 12. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Blocher Hausmann