4. Bezüglich der Haftbedingungen liess der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung verlauten, er habe die Ausschaffungshaft bisher in Einzelhaft verbracht (Protokoll S. 3, act. 34). Ob dies tatsächlich zutrifft und was die Hintergründe hierfür sein könnten, liess sich an der Haftverhandlung nicht abschliessend klären (Protokoll S. 4, act. 35). Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach seiner Verlegung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in Einzelhaft versetzt wird und sind sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass ein solches Haftregime besonderer Rechtfertigung bedürfte. -8-