Seine Weigerung, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, stellte der Gesuchsgegner bis ganz zuletzt unter Beweis. So weigerte er sich zunächst anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. Dezember 2023 (MIact. 97), des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 4. Juli 2024 (MI-act. 190) und zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, die Schweiz freiwillig in Richtung Türkei zu verlassen, bzw. machte er seine Ausreise von der Abgabe von Sicherheitsgarantien abhängig (Protokoll S. 3, act. 34).