Mit Verfügung des MIKA vom 4. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 193 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 196). Somit liegt ein vollstreckbarer erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.