1. Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei das MIKA anzuweisen, den Gesuchsgegner auf den Kanton Aargau einzugrenzen. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: