B. Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 189 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 5. Juli 2024, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Oktober 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.