Die Ersatzfreiheitsstrafe verbüsste der Gesuchsgegner vom 28. Juni 2024 bis 4. Juli 2024 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und vom 4. Juli 2024 bis 5. Juli 2024 im Bezirksgefängnis Aarau (MI-act. 149 f.). Am 4. Juli 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 197). Im Anschluss an die Befragung wurde gegenüber dem Gesuchsgegner die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verfügt (MI-act. 193 ff.).