Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.62 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 12. März 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 4 ff.). Das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) an Deutschland gestellte Wiederaufnahmegesuch wurde am 28. März 2022 abgelehnt (MI- act. 10 ff.). Am 27. April 2023 lehnte das SEM das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners sowie den Wegweisungsvollzug an (MI-act. 43 ff.). Die am 1. Juni 2023 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab (MI- act. 65 ff.). Mit Schreiben vom 7. November 2023 informierte das SEM den Gesuchsgegner über die Neuansetzung seiner Ausreisefrist, wonach er die Schweiz bis spätestens am 8. Dezember 2023 zu verlassen habe (MI- act. 85). Das MIKA lud den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. November 2023 zu einem Ausreisegespräch am 4. Dezember 2023 vor (MI-act. 90 f.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle die Schweiz unter keinen Umständen in Richtung Türkei verlassen bzw. nur unter Sicherheitsgarantie (MI-act. 96 ff.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gültige ID-Karte des Gesuchsgegners im Original als Beweismittel im SEM-Dossier hinterlegt sei (MI-act. 102). Am 9. Dezember 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Mehrfachgesuch ein (MI-act. 104, 108). Infolgedessen ersuchte das SEM das MIKA am 13. Dezember 2023 darum, den Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners einstweilen einzustellen (MI-act. 104 f.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 wurde der damalige Rechts- vertreter des Gesuchsgegners vom SEM darüber informiert, dass auf das eingereichte Mehrfachgesuch nicht eingetreten werde (MI-act. 106 ff.). Die vom Gesuchsgegner am 4.Januar 2024 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2024 abgewiesen (MI-act. 121 ff.). -3- Am 15. Februar 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Nichteintretensentscheid des SEM am 13. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei und der Gesuchsgegner die Schweiz per 14. Februar 2024 hätte verlassen müssen (MI-act. 132 f.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner vom MIKA zu einem Ausreisegespräch am 27. Februar 2024 vorgeladen (MI- act. 134). Der Gesuchsgegner war diesem Gespräch unentschuldigt ferngeblieben und galt seit dem 28. Februar als verschwunden (MI- act. 142, 144). Am 28. Juni 2024 reiste der Gesuchsgegner erneut über Basel illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der durch die zuständigen Grenzbehörden durchgeführten Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner keine Identitätspapiere auf sich trug, rechtswidrig in die Schweiz eingereist und zu insgesamt sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben war (MI-act. 155, 180). Die Ersatzfreiheitsstrafe verbüsste der Gesuchsgegner vom 28. Juni 2024 bis 4. Juli 2024 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und vom 4. Juli 2024 bis 5. Juli 2024 im Bezirksgefängnis Aarau (MI-act. 149 f.). Am 4. Juli 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhalte- massnahmen (MI-act. 197). Im Anschluss an die Befragung wurde gegenüber dem Gesuchsgegner die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verfügt (MI-act. 193 ff.). B. Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 189 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 5. Juli 2024, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Oktober 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 35). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 35): 1. Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei das MIKA anzuweisen, den Gesuchsgegner auf den Kanton Aargau einzugrenzen. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. Juli 2024, 12.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Juli 2024, 11.40 Uhr; das Urteil wurde um 12.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung des MIKA vom 4. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 193 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 196). Somit liegt ein vollstreckbarer erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest und die originale Identitätskarte des Gesuchsgegners ist im Dossier des SEM hinterlegt (MI-act. 102). Weiter gab der Vertreter des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass bei einer allfälligen Bestätigung der Ausschaffungshaft noch heute ein Flug nach Istanbul gebucht werden und die Ausschaffung des Gesuchsgegners somit spätestens im Verlauf der nächsten Woche vollzogen werden könne (Protokoll S. 3, act. 34). -6- Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein vollstreckbarer Wegweisungs- entscheid vorliegt, hätte die Schweiz am 14. Februar 2024 verlassen müssen (MI-act. 132). Dem Ausreisegespräch vom 27. Februar 2024, zu welchem der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. Februar 2024 vorgeladen wurde, ist dieser unentschuldigt ferngeblieben (MI-act. 134, 142). Danach galt er zunächst als verschwunden. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu verstehen, er sei -7- fälschlicherweise davon ausgegangen, die Schweiz erst am 28. Februar 2024 verlassen zu müssen. Wie er zu dieser Annahme gelangte, vermochte der Gesuchsgegner nicht zu substanziieren (Protokoll S. 2, act. 33). Ferner machte der Gesuchsgegner geltend, er habe bereits im Februar 2024 die Schweiz in Richtung Serbien verlassen und der Wegweisungsverfügung des SEM vom 27. April 2023 somit Folge geleistet. Seinen Aufenthalt in Serbien konnte der Gesuchsgegner jedoch in keiner Form belegen (Protokoll S. 3, act. 34) und mit seinem zeitweiligen Untertauchen und seiner jedenfalls erst nach Ablauf der Ausreisefrist erfolgten und unkontrollierte Ausreise ist er seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Auch der Fakt, dass der Gesuchsgegner in diversen weiteren Ländern (Deutschland, Griechenland, Niederlande) Asylgesuche (MI-act. 15, 31, 190) und in der Schweiz ein Mehrfachgesuch gestellt hat, deuten zumindest im Gesamtkontext auf eine konkrete Untertauchensgefahr hin. Seine Weigerung, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, stellte der Gesuchsgegner bis ganz zuletzt unter Beweis. So weigerte er sich zunächst anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. Dezember 2023 (MI- act. 97), des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 4. Juli 2024 (MI-act. 190) und zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, die Schweiz freiwillig in Richtung Türkei zu verlassen, bzw. machte er seine Ausreise von der Abgabe von Sicherheitsgarantien abhängig (Protokoll S. 3, act. 34). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liess der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung verlauten, er habe die Ausschaffungshaft bisher in Einzelhaft verbracht (Protokoll S. 3, act. 34). Ob dies tatsächlich zutrifft und was die Hintergründe hierfür sein könnten, liess sich an der Haftverhandlung nicht abschliessend klären (Protokoll S. 4, act. 35). Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach seiner Verlegung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in Einzelhaft versetzt wird und sind sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass ein solches Haftregime besonderer Rechtfertigung bedürfte. -8- Weitere Gründe, welche die Haftbedingungen als unangemessen erschei- nen lassen, sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen und mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet. Insbesondere erscheint die von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners beantragte Ersatzmassnahme in Form einer Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (act. 37) nicht zielführend. Diesfalls wäre es für den Gesuchsgegner ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt im Kanton Aargau zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre, wovon angesichts der deutlich erstellten Untertauchensgefahr auszugehen ist. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtliche Rechtsvertreterin zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 4. Juli 2024 per 5. Juli 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. - 10 - 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Blocher Hausmann