3.3 Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.00 festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2024 aufgehoben - 13 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'300.00 zu ersetzen.