3. 3.1 Als unterliegende Partei hat die Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte Einsetzung des Anwalts des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand erweist sich somit ebenfalls als obsolet.