III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten - 12 - 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als obsolet.