4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet. Die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist damit aufzuheben. Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der von der Kantonspolizei verfügten Wegweisung und Fernhaltung für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten.